
Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes über die Immobilienvermittlung (Amtsblatt: 107/07, 144/12, 14/14, 32/19) die Firma REGENT d.o.o. mit Sitz in Zagreb, Nova Ves 17, OIB: 81223221931, vertreten durch die Geschäftsführerin der Firma Petra Kačunko, Zagreb, Himper 5/1, OIB: 19275249702, (im Folgenden: der Makler),
in Zagreb, am 1. Juni 2023, verabschiedet Folgendes
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) des Immobilienmaklers regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Makler und einer natürlichen/juristischen Person (im Folgenden: der Auftraggeber), die mit dem Makler einen Immobilienvermittlungsvertrag abschließt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil des zwischen dem Makler und dem Auftraggeber geschlossenen Immobilienvermittlungsvertrags.
Mit dem Abschluss des Vermittlungsvertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er mit allen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers sowie im Falle der Beauftragung der Agenten des Maklers vertraut ist und diesen zustimmt.
Durch den Zugriff auf einen Teil der Website regent.hr erklären Sie sich mit allen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargelegten Bedingungen einverstanden. Wenn Sie mit allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einverstanden sind, verwenden Sie diese Website nicht.
Bedeutung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Begriffe
Artikel 2
Bestimmte Begriffe im Sinne des Gesetzes über die Immobilienvermittlung und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:
- Ein Immobilienmakler ist ein Unternehmen, ein Einzelunternehmer oder ein Handwerker, der für die Ausübung von Immobilienvermittlungstätigkeiten mit Sitz im Gebiet der Republik Kroatien registriert ist. Ein Immobilienmakler ist auch ein Unternehmen, ein Einzelunternehmer oder ein Handwerker, der für die Ausübung von Immobilienvermittlungstätigkeiten mit Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist.
- Ein Immobilienvermittlungsagent ist eine natürliche Person, die im Register der Immobilienvermittlungsagenten eingetragen ist (im Folgenden: der Agent).
- Immobilienvermittlung sind die Handlungen eines Immobilienmaklers, die die Verbindung des Auftraggebers und eines Dritten sowie Verhandlungen und Vorbereitungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften in Bezug auf eine bestimmte Immobilie betreffen, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, der Vermietung usw.
- Immobilien sind Teile der Landfläche, zusammen mit allem, was dauerhaft mit dem Land auf der Oberfläche oder darunter in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der allgemeinen Verordnung über Eigentum und andere dingliche Rechte verbunden ist.
- Der Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Immobilienmakler einen schriftlichen Immobilienvermittlungsvertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Vermieter, Mieter, Vermieter, Mieter und andere mögliche Teilnehmer an Immobilientransaktionen).
- Ein Dritter ist eine Person, die der Immobilienmakler mit dem Auftraggeber zum Zwecke der Verhandlung über den Abschluss von Rechtsgeschäften in Bezug auf eine bestimmte Immobilie in Verbindung zu bringen versucht.
- Ein Immobilienvermittlungsvertrag ist ein schriftliches Dokument, mit dem sich der Makler verpflichtet, eine Person zum Zwecke der Verhandlung und des Abschlusses eines bestimmten Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, und der Auftraggeber sich verpflichtet, ihm eine bestimmte Vermittlungsgebühr zu zahlen, wenn dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.
- Ein exklusiver Immobilienvermittlungsvertrag ist ein schriftliches Dokument, mit dem sich der Auftraggeber verpflichtet, keinen anderen Makler für die vermittelte Transaktion zu beauftragen. Wenn der Auftraggeber während der Laufzeit des exklusiven Immobilienvermittlungsvertrags unter Umgehung des Maklers über einen anderen Makler ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, für das dem exklusiven Makler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, ist er verpflichtet, dem exklusiven Makler die vereinbarte Vermittlungsgebühr sowie mögliche zusätzliche tatsächliche Kosten zu zahlen, die während der Vermittlung für die genannte vermittelte Transaktion entstanden sind. Bei Abschluss des exklusiven Immobilienvermittlungsvertrags ist der Makler verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich auf die Bedeutung und die rechtlichen Folgen dieser Klausel hinzuweisen.
- Die Vermittlungsgebühr ist der Betrag, den der Auftraggeber sich verpflichtet hat, dem Makler für die erbrachte Vermittlungsleistung zu zahlen.
Immobilienangebot
Artikel 3
Das Immobilienangebot des Maklers basiert auf Daten, die schriftlich und/oder mündlich von den Eigentümern der zum Verkauf, zur Vermietung oder zur Pacht angebotenen Immobilien erhalten wurden, sowie auf den Daten, die in den schriftlichen und/oder mündlichen Aufträgen des Auftraggebers enthalten sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler vollständige und genaue Daten sowie gültige und wahrheitsgemäße Dokumente in Bezug auf die Qualität, Rechtmäßigkeit, das Eigentum und andere dingliche Rechte im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgegenstand zur Verfügung zu stellen und trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit und Genauigkeit aller Daten über den Vermittlungsgegenstand sowie der personenbezogenen Daten, die dem Makler im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft, für das der Makler vermittelt, zur Verfügung gestellt werden.
Der Auftraggeber erkennt an und akzeptiert, dass die gesamte Haftung, die sich aus einem Verstoß gegen die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ergibt oder daraus resultiert, ausschließlich vom Auftraggeber als Verkäufer, Vermieter oder Verpächter getragen wird.
Der Auftraggeber erkennt an, dass die Möglichkeit eines Fehlers in der Beschreibung und dem Preis der Immobilie besteht, sowie die Möglichkeit, dass die beworbene Immobilie bereits verkauft, vermietet wurde oder der Eigentümer der Immobilie den Verkauf aufgegeben hat, und dass der Makler für solche Fälle nicht haftet.
Der Auftraggeber muss die Angebote und Hinweise als Geschäftsgeheimnis behandeln und darf sie nur mit schriftlicher Genehmigung des Maklers an Dritte weitergeben.
Wenn der Empfänger des Angebots des Maklers bereits mit den ihm angebotenen Immobilien vertraut ist, ist er verpflichtet, den Makler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden, schriftlich, per E-Mail, Fax oder Einschreiben zu informieren, andernfalls ist er verpflichtet, die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Makler vollständig zu erfüllen.
Pflichten des Maklers
Artikel 4
Bei Abschluss eines Immobilienvermittlungsvertrags mit dem Auftraggeber verpflichtet sich der Makler, Folgendes mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns zu erbringen, insbesondere:
- sich zu bemühen, eine Person zum Zwecke des Abschlusses der vermittelten Transaktion zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen,
- den Auftraggeber über den durchschnittlichen Marktpreis einer ähnlichen Immobilie zu informieren,
- Dokumente zu beschaffen und zu prüfen, die das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der betreffenden Immobilie belegen,
- die notwendigen Maßnahmen für die Präsentation der Immobilie auf dem Markt durchzuführen, die Immobilie in geeigneter Weise zu bewerben und alle anderen im Immobilienvermittlungsvertrag vereinbarten Maßnahmen durchzuführen, die über die übliche Präsentation hinausgehen, für die er Anspruch auf besondere, vorab angegebene Kosten hat,
- die Besichtigung von Immobilien zu ermöglichen,
- in Verhandlungen zu vermitteln und zu versuchen, eine Vorvereinbarung/Vereinbarung zu treffen, wenn er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat,
- die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu schützen und auf schriftliche Anordnung des Auftraggebers Daten über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder mit der Transaktion, für die er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln,
- wenn Gegenstand des Vertrags ein Grundstück ist, den Zweck des betreffenden Grundstücks in Übereinstimmung mit den für dieses Grundstück geltenden Raumordnungsbestimmungen zu überprüfen,
- den Auftraggeber über alle Umstände zu informieren, die für die beabsichtigte Transaktion wichtig sind und die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen,
- andere notwendige Verhandlungen und vorbereitende Maßnahmen für den Abschluss des Rechtsgeschäfts im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung durchzuführen.
Wenn der Makler im Einvernehmen mit dem Auftraggeber andere Handlungen für ihn im Zusammenhang mit der Transaktion vornimmt, die Gegenstand der Vermittlung ist, wird er diese Transaktionen sowie die Art und Höhe der Kosten gesondert vereinbaren.
Der Makler ist nicht verantwortlich für die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers und des Dritten, die durch ein zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten geschlossenes Rechtsgeschäft übernommen wurden und deren Gegenstand die Immobilie ist, für die der Makler vermittelt hat.
Kontaktaufnahme mit einem Dritten/betreffenden Objekt
Artikel 5
Es gilt als erwiesen, dass der Makler den Auftraggeber in die Lage versetzt hat, Kontakt mit einem Dritten (natürliche oder juristische Person) aufzunehmen, mit dem er über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts verhandelt hat, insbesondere wenn er:
- den Auftraggeber direkt zur Besichtigung des betreffenden Objekts mitgenommen oder verwiesen hat,
- ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten zum Zwecke der Verhandlung über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts organisiert hat,
- dem Auftraggeber den Namen/Titel, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse oder das Fax des Dritten mitgeteilt hat, der zum Abschluss des Rechtsgeschäfts befugt ist, oder ihm den genauen Standort des angeforderten Objekts mitgeteilt hat,
- wenn der Auftraggeber ein Angebot oder eine E-Mail vom Makler mit Daten über das betreffende Objekt und/oder dessen Eigentümer oder einen Dritten oder dessen verbundenes Unternehmen/sein anderes Unternehmen oder eine Person erhalten hat, die zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts befugt ist und Interesse am Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Zusammenhang mit der Vermittlung des betreffenden Objekts bekundet hat,
- wenn er den Auftraggeber in die Lage versetzt hat, auf andere Weise Kontakt mit einem Dritten aufzunehmen, die keinen Zweifel an der Identifizierung der Person lässt, die zur Verhandlung und/oder zum Abschluss des Rechtsgeschäfts befugt ist.
Wenn der Auftraggeber mit den ihm angebotenen Objekten bereits vertraut ist oder bereits Kontakt mit einem Dritten aufgenommen hat, ist er verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder per Einschreiben zu informieren. Andernfalls gilt es als erwiesen, dass der Makler ihn mit dem betreffenden Objekt oder einem Dritten in Kontakt gebracht hat.
Pflichten des Auftraggebers
Artikel 6
Durch den Immobilienmaklervertrag verpflichtet sich der Auftraggeber insbesondere zu Folgendem:
- den Makler über alle Umstände zu informieren, die für die Erbringung der Vermittlungsleistung wichtig sind, und genaue Daten über das Objekt vorzulegen und, falls er es besitzt, dem Makler zur Einsicht die Lage, die Bau- oder Nutzungsgenehmigung für das Objekt zu geben, das Gegenstand des Immobilienmaklervertrags ist, und dem Makler zur Einsicht Nachweise über die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einem Dritten zu geben,
- dem Makler zur Einsicht Dokumente vorzulegen, die sein Eigentum an dem Objekt oder ein anderes dingliches Recht an dem Objekt beweisen, das Gegenstand des Immobilienmaklervertrags ist, und den Makler vor allen eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen des Objekts zu warnen,
- dem Makler und einem Dritten, der am Abschluss des vermittelten Geschäfts interessiert ist, eine Besichtigung des Objekts zu ermöglichen,
- den Makler über alle wesentlichen Daten des angeforderten Objekts zu informieren, insbesondere über eine Beschreibung des Objekts und den Preis,
- nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts oder einer Vorvereinbarung, mit der er sich zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts verpflichtet hat, wenn der Makler und der Auftraggeber vereinbart haben, dass der Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision bereits mit Abschluss der Vorvereinbarung entsteht, dem Makler die Maklerprovision zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
- wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, dem Makler die während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die die üblichen Vermittlungskosten übersteigen,
- den Makler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Geschäft zu informieren, für das er den Makler bevollmächtigt hat, insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an dem Objekt.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen über den Abschluss des vermittelten Geschäfts mit einem vom Makler gefundenen Dritten aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft abzuschließen.
Der Auftraggeber haftet dem Makler gegenüber für Schäden, wenn er nicht nach Treu und Glauben gehandelt hat, und ist verpflichtet, alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die nicht weniger als 1/3 und nicht mehr als die vereinbarte Maklerprovision für das vermittelte Geschäft betragen dürfen.
Der Auftraggeber garantiert und bestätigt mit der Unterzeichnung des Immobilienmaklervertrags mit dem Makler unter materieller und strafrechtlicher Haftung, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt, andernfalls haftet er für alle Schäden, die dem Makler und/oder einer anderen Person im Rechtsgeschäft der Vermittlung entstehen, das Gegenstand des Maklervertrags ist.
Der Auftraggeber bestätigt mit dem Abschluss des Immobilienmaklervertrags mit dem Makler, dass er seine personenbezogenen Daten, einschließlich der OIB (persönliche Identifikationsnummer), dem Makler freiwillig zur Verfügung gestellt hat, um am Verfahren des Kaufs/Verkaufs/der Vermietung/Verpachtung von Immobilien oder einem anderen Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung teilzunehmen und um eine unbestreitbare Identifizierung zu ermöglichen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler beim Abschluss eines Kaufvertrags mit einem Dritten, der Gegenstand des Immobilienmaklervertrags ist, alle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, die der Makler über den Auftraggeber und das Rechtsgeschäft erheben muss und die durch das Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgelegt sind.
Anonymer Auftraggeber
Artikel 7
Ein Makler, der Vermittlungsleistungen für einen Auftraggeber erbringt, der anonym bleiben möchte, ist gegenüber einem Dritten, der mit dem Auftraggeber ein Rechtsgeschäft abschließen möchte, nicht verpflichtet, die Identität des Auftraggebers bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts preiszugeben.
Maklerprovision
Artikel 8
Die vom Auftraggeber für die Vermittlungsleistung beim Kauf und Verkauf von Immobilien zu zahlende Maklerprovision beträgt 3 % des Kaufpreises, sofern im Maklervertrag zwischen dem Makler und dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart ist. Auf den genannten Prozentsatz der Maklerprovision wird der entsprechende Mehrwertsteuerbetrag erhoben.
Anspruch auf Maklerprovision
Artikel 9
Der Makler erwirbt den Anspruch auf eine Maklerprovision nach Abschluss des Vertrags, für den er vermittelt hat, es sei denn, der Makler und der Auftraggeber haben vereinbart, dass der Anspruch auf Zahlung der Provision bereits mit Abschluss eines Vorvertrags und/oder des ersten Rechtsakts zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten entsteht.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist für die Maklerprovision werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
Der Makler darf keine Teilzahlung der Maklerprovision im Voraus verlangen, d. h. vor Abschluss des Vertrags oder eines Vorvertrags und/oder des ersten Rechtsakts.
Die Kosten für zusätzliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Geschäft, das Gegenstand der Immobilienvermittlung ist, können vom Makler in Höhe der tatsächlichen Kosten berechnet werden, wenn dies zwischen dem Makler und dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart wurde.
Nach Beendigung des Immobilienmaklervertrags hat der Makler innerhalb von 12 (zwölf) Monaten Anspruch auf die vereinbarte Maklerprovision, wenn im Immobilienmaklervertrag nichts anderes vereinbart ist und in Fällen, in denen der Auftraggeber ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung abschließt, das eine Folge der Handlungen des Maklers vor der Beendigung des Immobilienmaklervertrags ist.
Der Makler hat Anspruch auf eine Maklerprovision, wenn ein Ehegatte, Lebenspartner, Nachkomme, Elternteil oder Blutsverwandter in gerader oder seitlicher Linie, eine Person, die in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Auftraggeber steht, oder eine Person, die in irgendeiner Weise mit dem Auftraggeber verbunden ist (z. B. Blutsverwandtschaft in irgendeiner Linie mit den genannten Personen, bevollmächtigte Person, Angestellter, Arbeitgeber, Gesellschafter usw.), einen Vertrag/Vorvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen mit einer Person abschließt, mit der der Makler ihn in Kontakt gebracht hat.
Die Bestimmungen von Artikel 9 (neun), Absatz 6 (sechs) gelten auch für juristische Personen, die vom Auftraggeber oder einer anderen Person aus dem vorherigen Absatz gegründet wurden oder wenn diese Personen Management- oder andere Aufgaben in der juristischen Person wahrnehmen.
Artikel 10
Die Maklerprovision umfasst nicht die folgenden Kosten, die vom Auftraggeber zu tragen sind: Übersetzungen aller Dokumente, die sich auf den Gegenstand dieses Vertrags beziehen, durch einen beeidigten Gerichtsdolmetscher, Gerichtsgebühren für die Eintragung, Voreintragung und Anmerkung, Notargebühren für die Beglaubigung von Unterschriften auf Dokumenten, Kosten für Gerichtsgebühren oder staatliche Stempel für die Beschaffung eines Grundbuchauszugs, einer Kopie des Katasterplans, einer Identifikationsbescheinigung, die Beschaffung einer Bau- und/oder Nutzungsgenehmigung und/oder die Kosten für die Beschaffung anderer Unterlagen vom zuständigen Gericht, der staatlichen Geodätischen Verwaltung, einer Bank, Verwaltungsabteilungen der zuständigen Stellen der lokalen und/oder regionalen Selbstverwaltungseinheiten oder allen anderen Stellen.
Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, dem Makler rechtzeitig einen Nachweis über die Zahlung der genannten Kosten vorzulegen, damit die genannten Unterlagen rechtzeitig beschafft werden können. Wenn der Makler die genannten Unterlagen für den Auftraggeber beschafft, ist dieser verpflichtet, dem Makler die Materialkosten innerhalb von 8 (acht) Tagen ab dem Tag des Entstehens dieser Kosten zu erstatten.
Zusammenarbeit mit anderen Immobilienmaklern
Artikel 11
Der Makler ist bereit, mit anderen Immobilienmaklern zusammenzuarbeiten, die grundlegende ethische Prinzipien respektieren (die die Darstellung unwahrer Daten über das Geschäft ausschließen, um Geschäfte und Kunden zu gewinnen, die Herabsetzung anderer Makler in irgendeiner Weise, um Geschäfte und Kunden zu gewinnen, unrealistische Immobilienbewertungen, um Vermittlungsleistungen zu erhalten, und das Erscheinen in den Medien mit der Absicht der persönlichen Werbung zum Nachteil anderer).
Immobilienmaklervertrag
Artikel 12
Durch den Immobilienmaklervertrag verpflichtet sich der Makler, sich zu bemühen, für den Auftraggeber eine Person zum Zwecke der Verhandlung und des Abschlusses eines bestimmten Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an einem Objekt zu finden und mit dieser in Kontakt zu treten, und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm eine bestimmte Maklerprovision zu zahlen, wenn dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.
Der Immobilienmaklervertrag wird schriftlich und für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen.
Der zwischen dem Makler und dem Auftraggeber abgeschlossene Immobilienmaklervertrag muss insbesondere Angaben zum Makler, zum Auftraggeber, zur Art und zum wesentlichen Inhalt des Geschäfts, für das der Makler vermittelt, zur Höhe der Maklerprovision und zu möglichen zusätzlichen Kosten enthalten, die entstehen, wenn der Makler im Einvernehmen mit dem Auftraggeber andere Leistungen für ihn im Zusammenhang mit dem Geschäft erbringt, das Gegenstand der Vermittlung ist.
Der Immobilienmaklervertrag kann auch andere Angaben im Zusammenhang mit dem Geschäft enthalten, für das er vermittelt wird (z. B. die Frist und die Bedingungen für die Zahlung der Maklerprovision, Angaben zur Haftpflichtversicherung, Bedingungen für die Sicherung der Zahlung der Maklerprovision usw.).
Exklusive Vermittlung
Artikel 13
Durch den Immobilienmaklervertrag kann sich der Auftraggeber verpflichten, keinen anderen Makler für das vermittelte Geschäft zu beauftragen (exklusive Vermittlung), wobei diese Verpflichtung ausdrücklich vereinbart werden muss.
Wenn der Auftraggeber während der Laufzeit des Exklusivvermittlungsvertrags unter Umgehung des Maklers über einen anderen Makler ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, für das dem Exklusivmakler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, ist er verpflichtet, dem Exklusivmakler die vereinbarte Maklerprovision sowie die während der Vermittlung für das genannte vermittelte Geschäft entstandenen zusätzlichen tatsächlichen Kosten zu zahlen.
Beim Abschluss des Exklusiv-Immobilienmaklervertrags ist der Makler verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich auf die Bedeutung und die rechtlichen Folgen dieser Klausel hinzuweisen.
Untervermittlungsvertrag
Artikel 14
Der Makler kann den Immobilienmaklervertrag auf andere Makler übertragen, wenn dies zwischen dem Makler und dem Auftraggeber vereinbart wurde.
In diesem Fall bleibt der Auftraggeber nur mit dem Makler in einem Vertragsverhältnis, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat, und der Makler wird dem Auftraggeber eine Liste der Makler zur Verfügung stellen, auf die der Immobilienmaklervertrag übertragen wird.
Beendigung des Maklervertrags
Artikel 15
Ein für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossener Maklervertrag endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er abgeschlossen wurde, wenn der Vertrag, für den er vermittelt wurde, nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird, oder durch Kündigung durch eine der Vertragsparteien, wenn eine solche Möglichkeit im Immobilienmaklervertrag vorgesehen ist.
Im Falle einer vereinbarten Möglichkeit der einseitigen Kündigung des Immobilienmaklervertrags und wenn die Kündigungsfrist nicht ausdrücklich durch den Vertrag selbst bestimmt wird, beträgt die Kündigungsfrist 30 (dreißig) Tage ab dem Eingang der per Einschreiben mit Rückschein versandten Kündigung.
Das Verfahren zur Beendigung des Immobilienmaklervertrags darf nicht unzeitgemäß sein, d. h. mit der Absicht, dem Makler den Anspruch auf eine Maklerprovision zu entziehen oder ihn wissentlich zu schädigen.
Wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Beendigung des Immobilienmaklervertrags ein Rechtsgeschäft abschließt, das eine Folge der Handlungen des Maklers vor der Beendigung des Immobilienmaklervertrags ist, ist er verpflichtet, dem Makler die Maklerprovision in voller Höhe zu zahlen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die entstandenen Kosten zu erstatten, für die ansonsten ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber sie gesondert zahlt.
Sorgfalt bei Rechtsgeschäften
Artikel 16
Bei der Erbringung von Vermittlungsleistungen oder anderen Handlungen im Zusammenhang mit dem Geschäft, das Gegenstand der Vermittlung ist, muss der Makler mit erhöhter Sorgfalt gemäß den Regeln des Berufsstandes und den Gepflogenheiten handeln (Sorgfalt eines guten Fachmanns).
Immobilienwerbung
Artikel 17
Bei der Werbung für Immobilien in den Medien oder anderen schriftlichen und elektronischen Medien, in den Geschäftsräumen des Maklers oder an anderen Orten, an denen Werbung im Zusammenhang mit dem Objekt, das Gegenstand des Geschäfts ist, zulässig ist, ist der Makler verpflichtet, sein Unternehmen zu veröffentlichen.
Haftpflichtversicherung für Schäden
Artikel 18
Der Immobilienmakler ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung bei einem Versicherer in der Republik Kroatien abzuschließen und zu erneuern, für Schäden, die er dem Auftraggeber oder Dritten durch die Vermittlung zufügen könnte.
Für Schäden, die der Makler durch die Vermittlung verursachen könnte, darf die niedrigste Versicherungssumme nicht weniger als 200.000,00 HRK (zweihunderttausend Kuna) pro Schadensfall oder 600.000,00 HRK (sechshunderttausend Kuna) für alle Ansprüche in einem Versicherungsjahr betragen.
Der Makler kann auch bei einem Versicherer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums versichert sein.
Wahrung des Geschäftsgeheimnisses
Artikel 19
Der Makler ist verpflichtet, alle Daten, die er bei der Erbringung von Vermittlungsleistungen erfährt und die sich auf den Auftraggeber, das Objekt, für das er vermittelt, oder im Zusammenhang mit diesem Objekt oder mit dem Geschäft, für das er vermittelt, stehen oder die er aufgrund einer besonderen Ermächtigung abschließt, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Wenn er seine Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verletzt, ist der Makler verpflichtet, den Geschädigten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Offenlegung oder die Nichtwahrung des Geschäftsgeheimnisses entstanden ist.
Es gilt nicht als Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses, wenn der Makler die Daten an Personen weitergibt, mit denen er versucht, den Auftraggeber in Kontakt zu bringen, zum Zwecke des Schutzes, und dies für den Makler unbedingt erforderlich war, um seine Verpflichtung aus dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Immobilienmaklervertrag zu erfüllen.
Schlussbestimmungen und Streitbeilegung
Artikel 20
Die Beziehungen zwischen dem Makler und dem Auftraggeber, die sich aus dem Immobilienmaklervertrag ergeben und die nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Immobilienmaklervertrag geregelt sind, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes über die Immobilienvermittlung und den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am Tag ihrer Verabschiedung in Kraft und bleiben bis zur Verabschiedung neuer/geänderter Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft.
Alle Streitigkeiten zwischen dem Makler und dem Auftraggeber werden gütlich beigelegt, andernfalls ist das zuständige Gericht in Zagreb zuständig.
Wir helfen Ihnen, Ihre Traumimmobilie zu finden.
Unsere Agenten sind Experten mit langjähriger Erfahrung, die über fundierte Kenntnisse des Immobilienmarktes in Kroatien verfügen. Wir sind stolz darauf, jeden Kunden individuell anzusprechen und ihm zu helfen, ein Zuhause zu finden, das auf sein eigenes Maß zugeschnitten ist.